Interview

Jahrhunderthochwasser in Bremen und umzu

In Bremen und umzu ist es durch das Jahrhunderthochwasser der Aller, Weser, Wümme und Wörpe zu erheblichen Überschwemmungen und Überflutungen der Gebäude unserer Mitglieder gekommen. Wer betroffen ist und wessen Haus bereits unter Wasser steht, sollte erstmal sich selbst und das Haus sichern.

Das heißt:

  • Im Zweifel die Feuerwehr kontaktieren.
  • Strom in den von der Überschwemmung betroffenen Räumen abschalten, um Stromschläge zu vermeiden.
  • Alle Öffnungen, durch die Wasser eindringt, soweit es möglich ist abdichten. 
  • Versuchen, die Heizung trocken zu halten. Denn diese wird, neben Trocknungsgeräten, dringend benötigt, um das Haus wieder zu trocknen und frostfrei zu halten.

Der Haus & Grund Bremen e.V. hat seit mehreren Jahren eine Kooperation mit der SCHUNCK GmbH & Co. KG, als Versicherungsmakler, und hat für seine Mitglieder spezielle Versicherungsrahmenverträge für Immobilien, mit unterschiedlichen Versicherern, ausgehandelt. Weiterhin unterstützt SCHUNCK die Kunden bei der Schadensabwicklung. Zu der aktuellen Hochwasser- und Überschwemmungsproblematik hat Haus & Grund Bremen ein Interview mit der SCHUNCK Group geführt. SCHUNCK wird durch Janine-Stefanie Desch vertreten. Die Fragen stellte für den Haus & Grund Bremen e.V., der Geschäftsführer Ingmar Vergau.

Das Interview können Sie auch als Video auf YouTube ansehen: 

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Ingmar Vergau: „Welche Versicherungen springen in der Hochwasserlage für welche Schäden ein?“

Janine-Stefanie Desch: „Zuallererst sende ich Ihnen, wie allen Leserinnen und Lesern, meine herzlichsten Wünsche für ein frohes und gesundes neues Jahr, verbunden mit viel Erfolg und Zuversicht. Bedauerlicherweise präsentiert sich das junge Jahr aufgrund der aktuellen Hochwasserlage als äußerst anspruchsvoll für zahlreiche unserer Kunden. Anstatt die festliche Weihnachtszeit zu genießen, befinden sich viele von ihnen zusammen mit einer engagierten Gruppe von Freiwilligen und Feuerwehren seit Tagen im Kampf gegen die regionalen Hochwasserbedingungen. Hierauf bezieht sich auch Ihre erste Frage. Fakt ist: Die aktuell stattfindenden Ereignisse werden nicht durch die herkömmliche Wohngebäudeversicherung abgedeckt, in der die Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert sind. Um Schäden durch Hochwasser und daraus resultierende Überschwemmungen durch Oberflächenwasser mitversichert zu wissen, ist der Einschluss von Elementargefahren notwendig. Leider stellen wir fest, dass bundesweit – nicht nur bezogen auf unsere Kunden – noch immer kein flächendeckender Schutz gegeben ist. Überschwemmungen durch Oberflächenwasser entstehen durch die Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, die von der Kanalisation nicht bewältigt werden können. Doch nicht nur Oberflächenwasser, sondern auch der durch anhaltenden Regen temporär erhöhter Grundwasserspiegel bereitet vielen unserer Kunden Schwierigkeiten. Eine Vielzahl von uns isher bekannt gewordenen Schadenfällen ist durch drückendes Grundwasser unterhalb der Erdoberfläche, ggf. verbunden mit Baumängeln – z.B. fehlender Abdichtung – verursacht worden. In diesen Fällen ist das Grundwasser in die Kellerräume eingedrungen und hat dort Schäden am Gebäude und am Hausrat verursacht. Derartige Schäden sind über die Elementargefahren nicht versichert und auch nicht versicherbar.“

Ingmar Vergau: „Wie ist der Hausrat der Eigentümer und der Hausrat der Mieter der Eigentümer versichert? Was können unsere Mitglieder ihren Mietern mitteilen?“

Janine-Stefanie Desch: „Eine pauschale Aussage können wir dazu nicht treffen, da wir nicht in allen Fällen die Hausratversicherungen der Eigentümer und Mieter betreuen. Grundsätzlich gilt hier aber das gleiche wie zur Wohngebäudeversicherung: die Mitversicherung von Elementargefahren ist auch in der Hausratversicherung möglich. Sofern Hausrat durch die Ausuferung von oberirdischen, stehenden oder fließenden Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, die von der Kanalisation nicht bewältigt werden können, beschädigt wird, wäre das dann mitversichert. Drückendes Grundwasser wäre auch hier ausgeschlossen. Im Falle von Hausrat empfehlen wir in der aktuellen Situation, Hausrat der sich im Keller befindet, in die oberen Stockwerke umzulagern oder anderweitig zu sichern bzw. zu schützen.“

Ingmar Vergau: „Wie sollten die betroffenen Eigentümer jetzt vorgehen, wie sollten sie an die Versicherung herantreten?“ 

Janine-Stefanie Desch: „Im Schadenfall ist die Versicherung unverzüglich zu informieren. Wichtig ist das Schadenausmaß so gut wie möglich zu dokumentieren, das heißt, Fotos oder Videos des Schaden zu machen (nicht nur der beschädigten Gebäudebestandteile oder Hausratgegenstände, sondern auch des ggf. überfluteten Grundstücks), alle beschädigten Teile und Gegenstände aufzubewahren und evtl. vorhandene Anschaffungsrechnungen herauszusuchen.“

Ingmar Vergau: „Wie unterstützen Sie, die SCHUNCK Group, als Versicherungsmakler unsere Mitglieder gegenüber der Versicherung?“ 

Janine-Stefanie Desch: „Mit bei Schunck versicherten Kunden verhält es sich genauso, wie in der vorangegangenen Frage beschrieben, nur dass die Schadenmeldung direkt an uns erfolgen kann.“

Ingmar Vergau: „Ist der Vermieter oder der Mieter dafür zuständig, den Keller eines Mietobjektes zu trocknen?“ 

Janine-Stefanie Desch: „Die Zuständigkeit für Trocknung des Kellers des Mietobjektes obliegt dem Vermieter, da dieser die Verantwortung für das Gebäude trägt. Als Mieter besteht daher die Notwendigkeit, den Vermieter über den Schaden zu informieren, falls mehr als der eigene Hausrat betroffen ist.“

Ingmar Vergau: „In welcher Höhe ist eine Mietminderung gerechtfertigt, wenn der Keller unter Wasser steht oder der Mieter sogar evakuiert wird?“ 

Janine-Stefanie Desch: „Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keine feste Regel oder Prozentsätze, da dies von den spezifischen Umständen des Mietverhältnisses, den örtlichen Gesetzen und den vertraglichen Vereinbarungen abhängt. In der Regel sollte der Mieter den Vermieter umgehend über den Schaden informieren. Die Höhe der Mietminderung könnte dann durch Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter oder gegebenenfalls durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt werden. Hinsichtlich der individuellen Möglichkeiten raten wir, die Rechtsberatung von Haus & Grund Bremen zu befragen.“

Ingmar Vergau: „Muss ein Mieter seinem Vermieter oder Handwerkern den Zutritt zu den Mieträumen gewähren?“ 

Janine-Stefanie Desch: „Ja, grundsätzlich sind Mieter verpflichtet, ihrem Vermieter oder Handwerkern den Zutritt zu den Mieträumen zu gewähren, wenn ein Schaden vorliegt. Dies dient dazu, dass der Vermieter oder beauftragte Handwerker den Schaden begutachten können, um notwendige Reparaturen durchzuführen und weitere Schäden zu verhindern. Oft sind diesbezügliche Regeln auch im Mietvertrag festgehalten. Dieser regelt die entsprechenden Pflichten und Rechte von Mieter und Vermieter in solchen Situationen. So sind Mieter in der Regel verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über Schäden zu informieren und ihm den Zugang zu gewähren, damit Maßnahmen ergriffen werden können. Eine gute Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter kann bestenfalls sogar dazu beitragen, die Schäden zu minimieren. Im Zweifel raten wir auch hier, sich hinsichtlich der individuellen Möglichkeiten bei der Rechtsberatung von Haus & Grund Bremen zu informieren.“

Ingmar Vergau: „Haben die Bewohner im Falle einer Evakuierung Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Ersatzunterkunft?“ 

Janine-Stefanie Desch: „Sofern nach einem versicherten Schadenfall eine Evakuierung notwendig ist, sehen einige Versicherungspolicen vor, dass Hotelkosten übernommen werden. Dies trifft dann zu, wenn eine vorübergehende Unbewohnbarkeit der Wohnung entsteht. In solchen Situationen übernimmt die Ver- sicherung die Kosten für eine alternative Unterbringung der Bewohner, sofern dies als notwendig erachtet wird. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Entscheidung von verschiedenen Faktoren abhängt. Wenn beispielsweise lediglich ein einzelner Raum betroffen ist, erfolgt in der Regel keine Erstattung für Hotelkosten oder anderer Unterbringungsausgaben. Bei Schäden beispielsweise in einem Kinderzimmer oder Schlafzimmer entscheiden die Versicherer im Einzelfall über die Unterbringung. In einigen Fällen könnte sogar ein Gutachter darüber befinden, ob es den Bewohnern weiterhin zumutbar ist, in der beschädigten Wohnung zu verbleiben, bis diese repariert wurde oder ob eine Übernahme der Kosten gerechtfertigt ist.“