Die Grundsteuererklärung muss bis zum 31.01.2023 abgegeben werden


Auf Grundlage der Grundsteuererklärung wird die Grundsteuer neu berechnet und ab 2025 auf Grundlage der neuen Berechnung gezahlt. Die Erklärung muss im Regelfall elektronisch an das für das Grundstück zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dazu stehen im Steuerportal MEIN ELSTER seit Anfang Juli 2022 die entsprechenden Vordrucke elektronisch zur Verfügung.


Bestehende ELSTER-Benutzerkonten können auch für die Grundsteuererklärung genutzt werden - auch die von nahen Angehörigen. Ist die Einrichtung eines neuen ELSTER Benutzerkontos erforderlich, sollte die Registrierung schnell nachgeholt werden.


Informationen zu allen Bundesländern bieten die Finanzverwaltungen unter www.grundsteuererklaerung-fuerprivateigentum. de

Flyer: Die neue Grundsteuer

Die neue Grundsteuer kommt!

Der Senator für Finanzen hat hierzu einen informativen Flyer erstellt, in welchem alle wichtigen Punkte zur Umsetzung der Grundsteuerreform enthalten sind. Der Flyer liegt u.a. in unserer Geschäftsstelle in Bremen, Am Dobben 1, aus und kann gerne von Ihnen dort herausgeholt werden.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Neueigentümer aufgepasst!

Stichtag für die Grundsteuererklärung ist der 01.01.2022!

Ein weiterer Hinweis für Eigentümer, die erst in diesem Jahr ihre Immobilie erworben haben: Für das Finanzamt gilt für die Grundsteuer als Stichtag immer der 1. Januar des jeweiligen Jahres. Entscheidend sind für die Grundsteuer somit die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt.

Das bedeutet, für die Grundsteuer respektive die Finanzbehörde zählt sowohl der Zustand des Gebäudes und des Grundstücks als auch die Eigentümereigenschaft am 1. Januar des jeweiligen Jahres – für die nun anstehende Grundsteuererklärung die Fakten zum 01.01.2022. Wird das Grundstück im Laufe des Jahrs 2022 an einen Dritten verkauft, muss trotzdem der alte Eigentümer die Grundsteuererklärung entsprechend der Verhältnisse zum 01.01.2022 abgeben. Der alte Eigentümer ist in diesem Zusammenhang immer noch Schuldner der Steuer.

Erst zum 01.01.2023 werden dann die Grundstücksverhältnisse beim Finanzamt auf den neuen Eigentümer angepasst. Gleiches passiert auch, wenn sich die Art eines Grundstücks ändert, also zum Beispiel auf einem unbebauten Grundstück ein Haus gebaut wird. Das Finanzamt berücksichtigt nur den Zustand des 1. Januar 2022. Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Haus & Grund Verein.