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BGH: Auch isolierte Endrenovierungsklauseln sind unwirksam
Der Formularmietvertrag des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. nicht zu beanstanden
Nach Ansicht der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund konkretisiert das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Endrenovierungsklausel (Az.: VIII ZR 316/06) die frühere Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen. Die Endrenovierungsklausel ist unwirksam, auch wenn der Mietvertrag keine Pflicht des Mieters vorsieht, während des Mietverhältnisses zu renovieren.
Entgegen anders lautender Presseveröffentlichungen ging es in diesem BGH Urteil nicht um eine Formularklausel im Wohnraummietvertrag der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Bremen. Die Entscheidung bezieht sich auf eine Zusatzvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Hierbei handelte es sich um eine uneingeschränkte Endrenovierungsklausel, die den Mieter nach Auffassung des BGH unangemessen benachteiligt. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat und für eine Renovierung wegen der geringen Abnutzung noch kein Bedarf bestünde.
„Die aktuellen Mietverträge des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. entsprechen der BGH Rechtssprechung der letzten Jahre. Sie beinhalten keine uneingeschränkten Endrenovierungsklauseln und sind von diesem Urteil nicht betroffen“, erklärt Haus & Grund Geschäftsführer Bernd Richter.
Der BGH hatte in den letzten Jahren verschiedene Klauseln, die die Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen regelten, als nicht wirksam erachtet. „Das Urteil kommt daher für uns nicht überraschend“, so Richter.
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