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Grundsteuererlass für Vermieter bei Zahlungsausfällen und Leerstand
Anträge können noch bis zum 31. März 2007 gestellt werden
Private Vermieter können sich unter bestimmten Umständen noch bis Ende März einen Teil der Grundsteuer des Vorjahres erstatten lassen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Bremen hin.
Voraussetzung für einen Erlass der Grundsteuer ist, dass die Mieteinnahmen im vergangenen Jahr um mehr als 20 Prozent hinter den normalerweise zu erzielenden Einnahmen zurück geblieben sind. Ferner darf der Vermieter diese Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Hat der Vermieter alles zur Vermietung übliche getan, also beispielsweise die ortsübliche, marktgerechte Miete verlangt, diese Miete aber durch Zahlungsunfähigkeit seiner Mieter nicht eingenommen, kommt ein Erlassantrag in Betracht. Dies gilt auch, wenn Wohnungen zum Beispiel aufgrund eines Brandes, eines Naturereignisses oder als Folge einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme leer standen. Entsprechende Anträge sind bei den Finanzämtern in Bremen und Bremerhaven zu stellen.
Eventuell können Vermieter auch bei dauerhaftem Wohnungsleerstand einen Teil der Grundsteuer erstattet bekommen, etwa wenn es einen Angebotsüberhang auf dem Wohnungsmarkt gibt. Bislang wurden solche Anträge mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt. Jetzt hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Verfahren einen Grundsteuererlass auch bei nicht nur vorübergehenden, strukturell bedingten Ertragsminderungen grundsätzlich für möglich gehalten (Beschluss vom 13. September 2006, Az. II R 5/05).
Bremen, 14. März 2007
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