BGH: Tierhaltung in Wohnung – Urteil veröffentlicht
Mit seinem Urteil vom 14. November 2007 (Az.: VIII ZR 340/06) hat sich der Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Kleintierklauseln in Mietverträgen geäußert Dieses Urteil ist nunmehr vom Bundesgerichtshof veröffentlicht worden.
Mit diesem Urteil entschied der Bundesgerichtshof zunächst, dass eine Klausel betreffend die Haltung von Tieren in Mietwohnungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, wenn eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des Vermieters nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht hingegen für andere Kleintiere, wie etwa Hamster und Schildkröten.
Die zustimmungsfreie Erlaubnis zur Haltung von Kleintieren muss sich auf sämtliche Tiere erstrecken, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache i. S. d. § 535 Abs. 1 BGB gehört. Dazu zählt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jede Tierart, von der keine Beeinträchtigung der Mietsache und Störung Dritter ausgehen kann. Dabei handelt es sich ganz typischerweise um solche Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.
Ausdrücklich offen ließ der Bundesgerichtshof, ob die Frage der Zustimmung zur Tierhaltung im freien Ermessen des Vermieters stehen kann oder dieser seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen versagen darf. Der Pressemitteilung lässt sich jedoch zwischen den Zeilen entnehmen, dass von einer sachlichen Abwägung als Voraussetzung für eine wirksame Klausel auszugehen ist.
Schließlich wies der BGH in seinem Urteil darauf hin, dass die Frage, welche Tiere zum vertragsgemäßen Gebrauch i. S. d. § 535 Abs. 1 BGB gehören, stets eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters sowie der weiteren Beteiligten im Einzelfall erfordere. Die zu berücksichtigenden Umstände seien so individuell und vielseitig, dass sich jede schematische Lösung verbiete.
Damit öffnet der BGH ein neues Feld für eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen betreffend die Tierhaltung.
RA Dr. Kai H. Warnecke
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