BGH: Farbwahlklausel unwirksam
| |
Die Klausel „Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“ in einem Wohnraummietvertrag ist unwirksam (BGH Urteil vom 18. Juni 2008 – Az. VIII ZR 224/07).
|
Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“ Die Mieterin hält die Klausel für unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die sogenannte Farbwahlklausel ebenfalls für unwirksam.
Die Klausel benachteilige den Mieter unangemessen. Seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen sei damit insgesamt unwirksam. Die Klausel schreibe dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.
Dem Vermieter sei zwar ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen verzichten muss.
Klauseln, die eine bestimmte Farbwahl bei Beendigung des Mietverhältnisses vorschreiben, sind von der Entscheidung nicht betroffen.
RA Wolf-Bodo Friers |