Wärmedämmung an einer Nachbarwand
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Eigentümer muss überragende Wärmedämmung dulden
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In Zeiten des Klimawandels, der CO2-Einsparung und explodierender Gas- und Ölpreise wird die Bedeutung der Wärmedämmung immer größer. Vielerorts sehen sich Eigentümer dabei mit dem Problem konfrontiert, dass eine neue Wärmedämmung über die eigene Grundstücksgrenze hinaus in das Nachbargrundstück ragt. Dies ist grundsätzlich in zwei Fällen denkbar: zum einen, wenn eine sogenannte Grenzwand besteht. Dieses ist eine Wand, die nur auf einem Grundstück, jedoch direkt an der Grundstücksgrenze steht und einem Eigentümer gehört. Zu unterscheiden von diesem Wandtyp ist die Nachbarwand: eine Wand, die auf der Grenze steht und durch die Nutzung von beiden Gebäuden gemeinsames Eigentum beider Grundstücksnachbarn ist.
Für letztgenannten Fall, den der Nachbarwand, hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob einer der Nachbarn eine Wärmedämmung anbringen kann, wenn der andere Nachbar sein Recht zum Anbau an diese Wand noch nicht genutzt hat. Einen entsprechenden Anspruch hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 11. April 2008 (Az. V ZR 158/07) bejaht. Die Kosten für die Wärmedämmung muss aber allein der Eigentümer tragen, der von der Fassadenverkleidung profitiert. Darüber hinaus ist er dazu verpflichtet, die Wärmedämmung auf eigene Kosten zu entfernen, sobald der andere Eigentümer ebenfalls an die Wand anbauen möchte.
Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn eine sogenannte Grenzwand vorliegt, ließ der BGH offen. Er machte jedoch deutlich, dass dieser Fall anders zu beurteilen ist. In der Regel gilt, dass eine Duldungspflicht des Nachbarn nicht besteht. Etwas anderes kann nach Landesrecht gelten, wenn im jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetz eine entsprechende Vorschrift vorhanden ist. Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Haus & Grund-Ortsverein, welche Vorschriften gelten.
KHW
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