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Zu kleiner Briefschlitz, geringere Miete!

In Deutschland gibt es für fast alles eine Norm. Dies gilt auch für Briefkastenanlagen.

 

Die DIN EN 13724 legt die Anforderungen und Prüfverfahren für die Öffnungen zur Auslieferung von Briefpost fest.

 

Die wichtigsten Anforderungen dieser europäischen Norm sind:

 

 

  • Klassifizierung der 4 verschiedenen Typen von Einwurföffnungen (Außenbereich, Innenbereich, Durchwurf, Tür/Seitenwand).
  • Ausweisung von 2 verschiedenen Einwurfgrößen (325-400 mm bei Quereinwurf und 230-280 mm bei Längseinwurf, Einwurfhöhe 30-35 mm).
  • Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion nach DIN EN 1670 und gegen Eindringen von Wasser (240 Std. Salzsprühtest).
  • Widerstand gegen Einbruch durch stabile Materialien und Schlösser mit einer Einteilung in 2 Sicherheitsstufen.
  • Ein Briefumschlag im Format C4 muss, ohne ihn zu falten oder zu beschädigen, zugestellt werden können.
  • Die Mittellinie der Einwurföffnungen sollte zwischen 700 mm und 1700 mm Einbauhöhe liegen, in Ausnahmefällen kann der Bereich zwischen 400 mm und 1800 mm sein.
  • Zur Gewährleistung der Sicherheit dürfen Komponenten von Einwurföffnungen keine scharfen Ecken haben.
  • Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit sind Hausbriefkästen ohne Sichtfenster auszustatten.
  • Entnahmesicherungen gegen unbefugtes Entnehmen.
  • Das Mindestvolumen wird mit einer Stapelhöhe von mind. 40 mm Postgut im Format C4 festgelegt.

 

Diese Norm stellt zwar nur eine Empfehlung dar, wird aber durch Eintragung in Ausschreibungen zur Pflicht. Für Haus- und Wohnungseigentümer hat dies besondere Bedeutung, da bei Rechtsstreitigkeiten immer auf der Basis des aktuellen technischen Standes – also der entsprechenden Norm – geurteilt wird. Schon in der Vergangenheit wurde, wie folgende Beispiele von Gerichtsurteilen zeigen, auf die damals gültige Norm DIN 32617 zurückgegriffen:

 

Kleiner Briefschlitz, geringere Miete!

 

Köln (AP): Wenn der Schlitz am Briefkasten nicht groß genug ist, um Post im DIN-A-4-Format aufzunehmen, darf der Mieter die Miete um ein halbes Prozent kürzen. Das Berliner Landgericht urteilte: „Treten durch die vom Vermieter installierte Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften oder DIN-A-4-Umschlägen auf, so ist eine monatliche Minderung angemessen“. (Az. 29520/90)

 

Nasse Post, geringere Miete!

 

Ein Briefkasten gehört zur Ausstattung einer Mietwohnung. Wenn er nur schwer zu öffnen ist und bei Regen eingelegte Post durchnässt wird, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung in Höhe von einem Prozent des Mietzinses berechtigt. (AG Mainz, 8 C 98/96)

Format A-Reihe (mm) B-Reihe (mm) C-Reihe (mm)

A3 297x420

B3 353x500

C3 324x458

A4 210x297

B4 250x353

C4 229x324

A5 148x210

B5 176x250

C5 162x229

Freitag, 30.07.2010
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